ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
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DIE ALLGEMEINEN ZAHLUNGS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
Artikel 1 – Definitionen/Allgemeines
a) In diesen Allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen gelten folgende Definitionen:
- – „Bedingungen“: die Allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen von Tribatyre („TGM“);
- – „„TGM“-Lieferant“: jedes von „TGM“ anerkannte Unternehmen, das in seinen Angeboten und Verträgen auf die Bedingungen verweist;
- – „Kunde“: die Partei, die das Angebot erhält oder einen „TGM“-Lieferanten mit der Erbringung von Dienstleistungen oder der Lieferung von Waren beauftragt hat
b) Die Bedingungen gelten für das Zustandekommen, den Inhalt und die Erfüllung aller Verträge zwischen einem „TGM“-Lieferanten und dem Kunden bezüglich der Lieferung von Waren und/oder der Erbringung von Dienstleistungen. Diese Bedingungen gelten nicht für andere Parteien, die natürliche Personen sind und nicht in beruflicher oder gewerblicher Eigenschaft handeln. Für diese gelten die „TGM“-Verbraucherbedingungen.
c) Allgemeine (Einkaufs-)Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, dass diese für einen bestimmten Vertrag zwischen den Parteien unter Ausschluss dieser Bedingungen gelten.
Artikel 2 – Angebote/Preise
a) Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, sind alle Angebote freibleibend. Ein Angebot eines „TGM“-Lieferanten kann nur unverändert angenommen werden.
b) Die vom „TGM“-Lieferanten genannten Preise gelten für die Lieferung ab Lager oder Geschäftssitz des „TGM“-Lieferanten, sofern nicht schriftlich anders vereinbart. Die genannten Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und sonstiger staatlicher Abgaben, sofern nicht schriftlich anders angegeben. Zusätzliche Kosten für Verpackung usw. werden vom „TGM“-Lieferanten gesondert berechnet.
Artikel 3 – Lieferung und Lieferfrist
a) Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, gelten keine vom „TGM“-Lieferanten genannten Lieferfristen oder Termine als verbindlich. Bei verspäteter Lieferung muss der „TGM“-Lieferant per Einschreiben schriftlich in Verzug gesetzt werden. In dieser Mitteilung ist eine angemessene Frist zur Behebung des Verstoßes zu setzen. Eine Frist von zwei Monaten nach Ablauf der ursprünglichen Lieferfrist gilt als angemessen.
b) Waren gelten als geliefert und Dienstleistungen als erbracht, sobald die betreffenden Waren am Standort des „TGM“-Lieferanten zur Lieferung oder Abholung bereitgestellt wurden oder die im Rahmen der Dienstleistungen zu erbringenden Tätigkeiten abgeschlossen sind.
c) Der Kunde verpflichtet sich, auch frühere Lieferungen als vom „TGM“-Lieferanten angegeben anzunehmen. Vom „TGM“-Lieferanten verkaufte Waren können in Teillieferungen geliefert und in Rechnung gestellt werden.
Artikel 4 – Höhere Gewalt
a) Höhere Gewalt bezeichnet jede vom „TGM“-Lieferanten nicht zu vertretende Umstände, die die ordnungsgemäße Erfüllung einer Verpflichtung verhindern. Solche Umstände (soweit sie die Erfüllung unmöglich oder unzumutbar erschweren) umfassen jedenfalls: Streiks; allgemeiner Mangel an erforderlichen Rohstoffen; unvorhersehbare Verzögerungen bei Lieferanten oder anderen Dritten, von denen der „TGM“-Lieferant abhängig ist; behördliche Maßnahmen; jegliche Art von Stromausfällen; allgemeine Transportprobleme usw.
b) Der „TGM“-Lieferant kann sich auch auf höhere Gewalt berufen, wenn die die (weitere) Erfüllung verhindernde Umstände nach dem Zeitpunkt eintreten, zu dem der „TGM“-Lieferant seine Verpflichtung hätte erfüllen müssen.
c) Alle Liefer- und sonstigen Verpflichtungen des „TGM“-Lieferanten werden für die Dauer der höheren Gewalt ohne gerichtliche Intervention ausgesetzt. Dauert die höhere Gewalt länger als drei Monate, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen in Absatz d) aufzulösen, ohne dass ein Anspruch auf Schadensersatz besteht.
d) Hat der „TGM“-Lieferant bereits einen Teil seiner Verpflichtungen erfüllt oder kann er diese nur teilweise erfüllen, ist er berechtigt, den bereits gelieferten Teil gesondert zu bere